Ratgeber zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Impfpflicht für Gesundheitsberufe: Das müssen Ungeimpfte jetzt wissen!

Ratgeber zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Am 10. Dezember 2021 hat der Deutsche Bundestag mit Stimmen der Fraktionen der SPD, Bündnis90/Die Grünen, der FDP sowie den Unionsparteien für die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen das Coronavirus gestimmt. Der Bundesrat billigte das Vorhaben wenig später. Im sogenannten „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ legen die Ampelparteien mit Unterstützung der Union fest, dass Mitarbeiter des Gesundheitswesens bis zum 15. März 2022 einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene bei ihrem Arbeitgeber vorlegen sollen.

Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht direkt betroffen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen einschließlich freiberuflich tätiger Hebammen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Darüber hinaus:

  • Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind
  • Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die in den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind.

Wie zahlreichen Berichten in Fachzeitschriften und der Tagespresse zu entnehmen ist, werden einige Mitarbeiter diese verpflichtende Impfung gegen COVID-19 nicht mittragen. Es drohen weitere Engpässe in sowieso völlig unterbesetzten Berufsgruppen, zudem haben viele verdiente Mitarbeiter und Fachkräfte Angst, den Beruf nicht mehr ausüben zu können, dem sie schon jahrelang mit Leidenschaft nachgehen.

Auch Sie gehören dazu?

Dann lesen Sie jetzt unseren Ratgeber zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und erfahren, was es mit diesem Gesetz im Detail auf sich hat.

Eins können wir schon an dieser Stelle sagen: Auch ungeimpft haben Sie gute Chancen, Ihre Anstellung nach dem 16. März behalten zu können.

Ratgeber zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht für ungeimpfte Mitarbeiter

Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:

Werden Arbeitnehmer auf jeden Fall gekündigt, wenn zum Ablauf des 15. März kein Impf- oder Genesenen-Nachweis gegen COVID-19 vorliegt?

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Keine Panik, das ist nicht der Fall. Auch nach Ablauf des 15. März besteht für einen Großteil der Mitarbeiter der oben genannten Berufsgruppen kein Berufs-, Betretungs- oder Tätigkeitsverbot, auch wenn das medial oftmals so dargestellt wird. Fehlt ein Impf- oder Genesenen-Nachweis, entstehen laut Infektionsschutzgesetz erst einmal keine negativen Rechtsfolgen für die Arbeitnehmer und die Betriebe. Durch eine Meldung beim Amt vermeidet der Arbeitgeber ein Bußgeld, für Mitarbeiter gibt es keinen direkten Bußgeldtatbestand. Das heißt, Arbeitnehmer können erst einmal ganz normal weiterarbeiten, wenn es Ihr Arbeitgeber zulässt.

Kann sich der Arbeitnehmer durch ein Attest von der Impfpflicht gegen COVID-19 befreien?

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Das ist in jedem Fall möglich. Im vorliegenden Gesetz beschreiben die regierenden Ampel-Parteien, dass auch ein Attest-Nachweis beim Arbeitgeber vorgelegt werden kann. Konkret heißt es dort:

„Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen: […] ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.“

In welchen Fällen kann ein Angestellter ein ärztliches Attest für eine Aussetzung der Corona-Impfung erhalten?

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Die Entscheidung, ob ein Attest ausgestellt wird, obliegt dem behandelnden Arzt. Dieser muss die individuelle Situation des Patienten miteinbeziehen und fällt anschließend eine Entscheidung.

Grundsätzlich gibt es kaum Erkrankungen, die eine Corona-Impfung komplett unmöglich machen.
Allen voran können sich Menschen nicht gegen Corona impfen lassen, die allergisch auf Bestandteile der Impfstoffe reagieren. Zu nennen ist hier beispielsweise Polyethylenglykol, dass allen voran in den mRNA-Impfstoffen enthalten ist. Ebenso ist es ratsam, Menschen mit einem bestehenden Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom oder einem Kapillarlecksyndrom nicht zu impfen.

Jedoch gilt bei allen aufgeführten Fällen, dass diese auf bestimmte Impfstoffe beschränkt sind. So ist es beispielsweise bei einem Kapillarlecksyndrom nicht ratsam, sich mit AstraZeneca impfen zu lassen. Es ist grundsätzlich jedoch möglich, sich mit einem mRNA-Impfstoff impfen zu lassen. Daher obliegt diese Entscheidung immer dem behandelnden Arzt.

Meldepflichten: Was gilt für Arbeitnehmer?

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Alle Personen, die in den oben aufgeführten Einrichtungen und Unternehmen arbeiten, müssen bis zum Ablauf des 15. März der Geschäftsleitung einen Nachweis der Impfung, Genesung oder ein ärztliches Attest vorlegen. Nach Ablauf des genannten Datums muss dieser Nachweis auch der zuständigen Behörde vorgelegt werden, falls diese danach verlangt. Dabei können die Kontrollen der zuständigen Behörden auch ohne eine Benachrichtigung durch die Unternehmensleitungen über das Fehlen von Nachweisen erfolgen.

Meldepflichten: Was gilt für Arbeitgeber?

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Falls Arbeitnehmer zum Ablauf des 15. März keinen Nachweis der Angestellten erhalten, hat die Geschäftsleitung dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden und die personenbezogenen Daten der jeweiligen Mitarbeiter an die Behörde weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, kann ein Bußgeld die Folge sein. Dabei sind das Bundesdatenschutzgesetz und die geltenden Datenschutzgrundverordnung zu beachten.

Kann ein Bußgeld verhängt werden, falls der Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nachkommt?

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Das Gesundheitsamt kann nach § 20a Abs. 5 IFSG die Vorlage eines Impf-, Genesenen-Nachweises oder ein ärztliches Attest von betroffenen Mitarbeitern anfordern. Kommen die betroffenen Angestellten der Aufforderung nicht nach, kommt ein Bußgeld für die Betroffenen in Betracht. Dieser ist aber kein absolutes Muss, da es sich um eine sogenannte Ermessensentscheidung handelt.

Kann einer Einrichtung oder einem Unternehmen ein Bußgeld verhängt werden, die der Nachweispflicht nicht nachkommen?

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Einrichtungen und Unternehmen, die fehlende Impf- und Genesenen-Nachweise nicht melden oder Personen ohne einen solchen Nachweis beschäftigen, können ebenso einen Bußgeldbescheid erhalten. Auch hier handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, also ist das Bußgeld kein Muss.

Wie hoch kann das Bußgeld bei Verstoß gegen die Nachweispflicht werden?

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Der Verstoß gegen die Impfpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Bußgelder in Höhe von bis zu 2500 Euro können die Folge sein. Die Höhe hängt an dieser Stelle vom betroffenen Einzelfall ab und wird individuell bestimmt.

Kann der Arbeitgeber einen ungeimpften Arbeitnehmer nach Ablauf des 15. März einfach entlassen?

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Eine Weiterbeschäftigung von ungeimpftem Personal ist auch nach Ablauf des 15. März weiter möglich. Das Infektionsschutzgesetz begründet kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung oder bildet eine Grundlage für Kündigungen. Wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht, erlischt in der Regel der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.

Bei einer Weigerung des Arbeitnehmers, einen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder ein Attest vorzulegen, erfolgt im Regelfall zuerst eine Abmahnung des Beschäftigten. Die Kündigung kommt nur als letztes Mittel in Betracht, dies unterliegt jedoch den zuständigen Arbeitsgerichten und einer genauen Betrachtung des Einzelfalls.

Können behördliche Betretungs- oder Tätigkeitsverbote angeordnet werden, falls der Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nachkommt?

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Das Gesundheitsamt kann Mitarbeitern verbieten, die von der Teil-Impfpflicht betroffenen Einrichtungen zu betreten und dort tätig zu sein, sofern sie keinen Nachweis der Impfung, Genesung oder ein Attest vorlegen können. Doch auch hier gilt: Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Das Amt kann ein Verbot aussprechen, muss es aber nicht zwingend.

Schwanger und ungeimpft: Verlieren diese Mitarbeiter nun alle ihre Anstellung?

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Falls eine Angestelle gerade schwanger ist, gelten Einschränkungen für die Impfung und somit auch die Nachweispflicht ab 16. März. Laut offiziellen Stellen des Bundes ist eine Corona-Impfung erst ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel empfohlen. Falls Sie sich noch im ersten Drittel befinden, erhalten Sie den Attestnachweis Ihres Arztes zur Vorlage beim Arbeitgeber im Normalfall sehr leicht. Im zweiten Drittel obliegt die Entscheidung auch hier dem behandelnden Arzt. Natürlich gilt es bei schwangeren Frauen auch den besonderen Arbeitnehmerschutz zu beachten.

Sollten Betroffene kündigen und sich eine neue Arbeitsstelle im gleichen Berufsfeld suchen?

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Von diesem Schritt ist in jedem Fall dringend abzuraten. Die Rechtslage sieht für Mitarbeiter, die ab dem 16. März 2022 ein neues Arbeitsverhältnis beginnen, eine Sonderregelung vor (§ 20a Abs. 3 IFSG): Kann beim Antritt der neuen Stelle kein Nachweis vorgelegt werden, besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Dieses wird nur ausgesetzt, falls es zu Engpässen bei der Impfstofflieferung kommt. Gerade bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen sollte gerade daher gut abgewogen werden, ob eine Kündigung vorgenommen werden sollte.

Der Impf- oder Genesenen-Nachweis ist abgelaufen. Welche Regelung gilt für Beschäftigte?

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Bei Ablauf eines Impf- oder Genesenen-Zertifikats müssen Beschäftigte innerhalb eines Monats einen neuen Nachweis vorlegen. Falls sie dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen die Arbeitgeber dies an das zuständige Gesundheitsamt melden.

Müssen Beschäftigte geboostert sein, um die einrichtungsbezogene Impfpflicht zu erfüllen?

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Nein. Die Anzahl der Impfdosen für einen vollständigen Impfschutz beträgt bislang jeweils zwei Dosen. Einzelimpfungen sind für einen vollständigen Impfschutz ausreichend, falls
die Person eine durchgemachte Corona-Infektion zu einem Zeitpunkt vor der ersten Impfdosis nachweisen kann oder
die betroffene Person nach Erhalt einer ersten Impfdosis eine Corona-Infektion durchgemacht hat.

Wie verhält es sich mit einfach geimpften Beschäftigten zum Ablauf des 15. März?

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Diese Beschäftigten gelten laut COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung als nicht vollständig geimpft. Die Unternehmensleitung muss hier, ebenso wie bei allen anderen Mitarbeitern, eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt machen, das über das weitere Vorgehen entscheidet.

Hat der Arbeitgeber die Pflicht, gefälschte Impfnachweise zu melden?

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Wenn bei der Vorlage des Impfnachweises, Genesenen-Nachweises oder ärztlichen Befreiungsattests Zweifel der Echtheit oder der Richtigkeit der Angaben besteht, sind die Leitungen von Unternehmen verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden und die zugehörigen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Dabei sind das Bundesdatenschutzgesetz und die geltenden Datenschutzgrundverordnung zu beachten.

Ist es dem Gesundheitsamt bei Attest-Zweifeln gestattet, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen?

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Hat das zuständige Gesundheitsamt Zweifel an der Echtheit eines ärztlichen Attests, kann die Behörde eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen.

Hat eine Widerspruchs- oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung?

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Falls Beschäftigte einen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen ein ausgesprochenes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot führen, haben diese keine aufschiebende Wirkung.

Lohnt es sich, einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten?

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Eine anwaltliche Beratung ist in jedem Fall ratsam. Oftmals drohen Unternehmen und Betriebe schon jetzt mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die betroffenen Mitarbeiter, die so gar nicht festgeschrieben sind.

Bis wann gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht?

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Vorgesehen ist die Regelung vorerst bis 1. Januar 2023. Eine Verlängerung ist jedoch möglich.

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