Einmal pro Jahr Geschlechterwechsel möglich

Mit dem Selbstbestimmungsgesetz wäre ein Geschlechterwechsel einmal pro Jahr möglich

Geschlechterwechsel einmal pro Jahr

Die Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP sieht vor, das bislang geltende Transsexuellengesetz durch ein Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen. Entsprechende Pläne stellten Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) und Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) in Berlin vor. Das neue Gesetz soll regeln, dass jeder Bürger ab Mitte nächsten Jahres sein Geschlecht und Vornamen pro Jahr einmal ändern darf.

Ab Mitte des Jahres 2023 sollen alle Bürger ab 14 Jahren einmal pro Jahr ihr Geschlecht und ihren Vornamen auf dem Standesamt wechseln dürfen. Ein entsprechendes Eckpunktepapier stellten Justizminister Buschmann und Familienministerin Paus kürzlich in Berlin vor. Das sog. Selbstbestimmungsgesetz soll in Zukunft das noch geltende Transsexuellengesetz ersetzen, welches für einen Geschlechterwechsel einen mehrmonatigen Prozess aus psychischen Gutachten und Beratungsgesprächen vorsieht. Am Ende entscheidet dann ein Gericht über eine Zu- oder Absage.

Aus Marco wird Marie: Für alle ab 14 Jahren

Diese Vorgänge werden nach dem Willen der Ampel nun entfallen. Jeder Bürger ab 14 Jahren soll bald selbstständig auf das Standesamt gehen können und dort mit einem einfachen Sprechakt sein Geschlecht selbst festlegen. Dazu bedarf es auch keines Attests, Gutachten oder Geschlechterumwandlungen mehr. Justizminister Buschmann kommentierte: „Nicht alle Menschen identifizieren sich mit dem Geschlecht, das beim Standesamt für sie eingetragen ist. Die Schaffung eines neuen Selbstbestimmungsgesetzes ist deshalb überfällig.“

Der Vorgang ist einmal pro Jahr möglich, Buschmann und Paus rechnen mit 1 bis 1,5 Prozent Mehrfachwechslern. Falls Minderjährige unter 14 Jahren ihr Geschlecht wechseln wollen, bedarf es einer Änderungserklärung durch die Eltern. Bei über 14-Jährigen können die Kinder die Erklärung selbst abgeben, wenn die Eltern zustimmen. Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und Kind entscheidet dann das Familiengericht über die Zustimmung zum Geschlechterwechsel. Im Eckpunktepapier heißt es hierzu:

„Um die Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen zu wahren, kann das Familiengericht in den Fällen, in denen die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, orientiert am Kindeswohl – wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht – die Entscheidung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.“

Bei Anrede mit altem Namen drohen Bußgelder

Und auch Anwälte dürfen sich über ein neues Beschäftigungsfeld freuen. Falls ein Bürger eine umbenannte Person mit dem alten Namen anspricht, drohen Bußgelder. Bei Sportwettbewerben, wo gerade immer mehr Streitfälle zu Tage treten, entscheidet der zuständige Verband. Und auf öffentlichen Toiletten scheint das Chaos dann perfekt zu werden. Auf Anfrage einer großen deutschen Tageszeitung erklärte das Bundesjustizministerium, dass die Benutzung öffentlicher Toiletten nicht Gegenstand besonderer rechtlicher Regelungen sei. Hier können die betroffenen Personen wohl selbstständig entscheiden, welche Toilette sie aufsuchen.

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